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Satzungen
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Satzung des VfL Blau-Weiß Neukloster e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen (VfL) Blau-Weiß Neukloster e.V.“. Er hat seinen Sitz in Neukloster.  Er ist eingetragen in das Vereinsregister. Die Farben des Ver-eins sind blau-weiß. Er steht in direkter Rechtsnachfolge der BSG Traktor Neukloster. Er ist Mitglied im Kreissportbund.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbeson-dere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Betreuung von Sportangeboten durch Übungsleiter, die Organisation und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ver-eins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kei-ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.

§ 2a Grundsätze

1.    Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltan-schaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
2.    Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen ent-schieden entgegen, spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 2b Maßregeln und Sanktionen

Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, die Bestimmungen dieser Satzung, den Ver-einszweck oder die Vereinsordnung verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Be-troffenen folgende Maßregeln und Sanktionen verhängt werden:
a.    Verwarnungen,
b.     Verweise,
c.    Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb,
d.    Platz- und Hausverbote,
Die Anordnung der genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Verwarnungen und Verweise können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von Abteilungsleitern schriftlich ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantra-gen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht Verpflichtung zur Angabe der Gründe. Mitglieder des Vereins sind:
a.    ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (Personen über 18 Jahre);
b.    Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ohne Stimmrecht (Ausnahme: Abtei-lungsversammlung siehe unten § 18); die Aufnahme bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter;
c.    Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Jahreshauptversammlung mit min-destens drei Viertel Stimmenmehrheit der Anwesenden. Anträge auf Verleihung können nur an den Gesamtvorstand gestellt werden. Eine Diskussion des Antrages auf der Jahreshaupt-versammlung findet nicht statt. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um die Förderung der Leibesübungen besondere Ver-dienste erworben haben und die dem Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehö-ren.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben das Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder sind in den geschäftsführenden Vorstand und in den Gesamtvorstand wählbar, wenn sie die volle Geschäftsfähigkeit erlangt haben. Jüngere Mitglieder, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, das Ansehen des Vereins in jeder Hinsicht zu fördern und die Anforderungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Für die Mitglieder aller Abteilungen sind die durch die Fachverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen verbindlich.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (siehe unten § 8) oder Tod.
2.    Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit unter Einhaltung einer 14 tägigen Kündigungs-frist zum Monatsende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Austritts-erklärung eines jugendlichen Mitgliedes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertre-ters. Mitglieder, die mit einem Amt betraut waren, haben auch nach erklärtem Austritt auf Verlangen des Gesamtvorstandes über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
3.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1.    bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2.    bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
3.    bei grobem unsportlichen Verhalten,
4.    bei einem Dopingverstoß,
5.    bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, ein-schließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole,
6.    bei Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu einer rechtsextremistischer Vereinigung,
7.    bei Kundgabe von Kindeswohlgefährdung, und/oder sexuellen Missbrauchs,
8.    bei Mitgliedsbeitragsrückstand von mehr als drei Monaten.

§ 9 Ausschlussverfahren

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen. Ihm steht das Recht des Einspruches binnen einer Aus-schlussfrist von 3 Wochen zu, der dem 1. Vorsitzenden einzureichen ist. Von der Eröffnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens ist das Mitglied von jeder Vereinstätig-keit ausgeschlossen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Beim Aus-schluss wegen rückständiger Beiträge wird die Aufforderung zur Äußerung durch das Mahn-schreiben ersetzt.

§ 10 Strafen

Aus den gleichen wie in  § 8 angeführten Fällen kann anstelle des Ausschlusses durch den Vorstand eine Strafe verhängt werden. Die Verfahrensvorschrift des  § 9 findet entsprechen-de Anwendung. Der Vorstand kann folgende Strafen nebeneinander verhängen:
1.    Schriftliche Verwarnung oder Missbilligung
2.    Geldstrafen bis zu 50,00 Euro
3.    Entziehung sämtlicher oder einzelner Mitgliedsrechte auf Zeit, jedoch nicht länger als ein Jahr.

§ 11 Beiträge und Gebühren

Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Bei der Aufnahme ver-pflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines Beitrages. Als Höchstbetrag pro Mitglied für sämtliche Abteilungen ist der Beitrag der Abteilung mit dem höchsten Abteilungsbeitrag zu zahlen. Über die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge entscheidet die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung können über weitere Verpflichtungen der Mitglieder beschließen. Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 12 Organe des Vereins

1.    Mitgliederversammlung
2.    Gesamtvorstand
3.    Geschäftsführender Vorstand

§ 13 Der Vorstand besteht aus

Gesamtvorstand:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schatzmeister
2. Schatzmeister
Jugendwart
Leiter der einzelnen Abteilungen
Den geschäftsführenden Vorstand des Vereins bilden der:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Jugendwart
1. Schatzmeister
2. Schatzmeister
Je 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, von denen einer der 1. Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, von denen einer der 1. Vorsitzende sein muss. Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, die in einem anderen artverwandten Verein ein Amt ausüben, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Das gleiche gilt auch für eine bezahlte Tätigkeit im Verein.

§ 14 Veto Vorstand

Der Vorstand kann jederzeit einen Vertreter, der eine mit zu beschließende Stimme hat, in die Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen entsenden. Der 1. Vorsitzende hat auf allen Arbeitsgebieten ein sofortiges vorläufiges Einspruchs- und Anordnungsrecht. Hat er von sei-nem Recht Gebrauch gemacht, muss er innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung des Ge-samtvorstandes herbeiführen.

§ 15 Wahlen

Die Gesamtvorstandsmitglieder werden in der Hauptversammlung in einzelnen Wahlgängen auf 2 Jahre mit Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder gewählt. Ihre Wieder-wahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtstätigkeit aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Wahl ergänzen. In den Jahren mit gerader Zahl stehen der 1. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister, in den mit ungerader Zahl der 2. Vorsitzende, der 2. Schatzmeister  und der Jugendwart zur Wahl. Bis zur turnusmäßigen Neuwahl eines Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt (siehe  § 18) und bedürfen der Bestätigung durch die Hauptversammlung. Ist eine Wahl in der Abteilung nicht möglich, kann die Jahreshauptversammlung einen Abteilungsleiter wählen.

§ 16 Mitgliederversammlungen

Sie werden einberufen durch Einladungen oder Ankündigung in der Vereinszeitung, durch Aushang am „Schwarzen Brett“ oder durch Anzeigen in den Tageszeitungen. Mitgliederver-sammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt werden. Über die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eingebrachten Anträge und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ankündigungs- und Antragsfrist siehe  § 17.

§ 17 Hauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt.
Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1.    Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
2.    Jahresbericht des Vorstandes
3.    Tätigkeitsberichte der Abteilungsleiter
4.    Bericht des Schatzmeisters
5.    Bericht des Kassenprüfers
6.    Entlastung
7.    Neuwahlen
8.    Genehmigung des Haushaltsvorschlages
9.    Anträge
10.    Verschiedenes
Die Versammlung ist mindestens  4 Wochen vorher durch Einzeleinladungen oder Ankündi-gung in der Vereinszeitung, durch Aushang oder durch Anzeige in den hiesigen Tageszeitun-gen bekanntzugeben. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen  2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich eingebracht werden. Der Vorstand hat solche An-träge mindestens 8 Tage vorher durch Aushang bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge, die in der Hauptversammlung gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von 2/3 der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen findet der § 16,  vorletzter Satz, Anwen-dung.

§ 18 Abteilungen

Im Verein können zur Ausübung der Sportarten einzelne Abteilungen geführt werden. Alle Abteilungen sind gleichberechtigt. Weitere Sportarten können aufgenommen werden und durch den Vorstand zu selbstständigen Abteilungen erklärt werden. Vor jeder Jahreshaupt-versammlung des Vereins hat jede Abteilung eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Auf dieser haben die bisherigen Abteilungsleitungen über das sportliche Geschehen in der jeweiligen Abteilung Bericht zu erstatten und die Wahlen für die neuen Abteilungsleitungen vorzunehmen. Die Abteilungsleiter können nach Bedarf Abteilungsversammlungen einberu-fen. Dem Vorstand ist hiervon Kenntnis zu geben. Er hat das Recht hieran teilzunehmen. Für diese Versammlungen gilt die Satzung sinngemäß, soweit sie das Tätigkeitsgebiet der Abtei-lungsleitungen nicht überschreiten. Bei Abteilungsversammlungen sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an stimmberechtigt. Die Jugendabteilung kann sich eine eigene Ordnung ge-ben, die sinngemäß mit der Satzung des VfL Blau-Weiß Neukloster übereinstimmen und von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden muss.

§ 19 Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse arbeiten unter der Leitung ihrer Vorsitzenden. Ständiger Ausschuss  ist der Planungsausschuss.

§ 20 Ausgaben

Für außerordentliche Ausgaben über 5.000,00 Euro  hat sich der geschäftsführende Vorstand die Genehmigung der Mitgliederversammlung geben zu lassen oder sich in unvorhergesehe-nen Fällen die Genehmigung nachträglich in der nächsten Mitgliederversammlung einzuho-len, ausgenommen sind Fahrtkosten.

§ 21 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Vereinskasse werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind verpflichtet und berechtigt, die Kassen- und Rechnungsprüfung der Kassen jederzeit und unvermutet zu prüfen. Der Jahreshauptver-sammlung haben sie über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied eines Organs des Vereins sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 22 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 23 Änderungen der Satzungen

Zur Änderung der Satzungen ist die Hauptversammlung berechtigt, wenn 2/3 der anwesen-den stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufene Haupt-versammlung beschlossen werden. Dazu müssen 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und sich für die Auflösung entscheiden. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist ei-ne neue Versammlung unter Beachtung  der Frist § 18 einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neukloster, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 25 Haftung des Vereins

1.    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig ver-ursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.06.1990 beraten und beschlos-sen. Die 3. Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.03.2017 beraten und beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

© Vfl Blau-Weiß Neukloster